27.06.2013

Umzug von Photovoltaikanlagen

Die Photovoltaikanlage zieht um, doch was passiert mit der Vergütung? Die Kanzlei BLUNK aus Hamburg gibt Antworten.

Bei Realisierung einer Photovoltaik-Anlage ist in der Planungsphase bereits abgeklärt worden, dass der Standort für mindesten 20 Jahre, meist darüber hinaus, gesichert ist. Vom Betreiber wurde Statik geprüft, Netzzugang und Dienstbarkeiten bei Pachtflächen gesichert. Was aber wenn eine PV-Anlage doch mal umziehen muss?

Ein Gebäude wird verkauft und der zukünftige Besitzer hat kein Interesse an Photovoltaik, oder will einen neuen, leistungsfähigeren Photovoltaik Generator installieren. Ein weiteres Fallbeispiel könnte ein PV-Anlagenbetreiber sein, der berufsbedingt von Hamburg nach München umziehen muss. Er möchte seine in 2009 errichtete Photovoltaikanlage und die damit verbundene Vergütung zur neuen Immobilie mitnehmen. Wie sieht die Rechtslage aus? Lesen Sie im Folgenden was Rechtsanwältin und Expertin für Erneuerbare Energien, Frau Linda Blunk zur Vergütungsfähigkeit von versetzten PV-Anlagen  schreibt: Die Clearingstelle EEG hat das am 25.10.2012 eingeleitete Hinweisverfahren zu dem Thema “Versetzen von PV-Anlagen” am 31.1.2013 abgeschlossen.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) äußert sich nicht explizit zu der Frage, welche Vergütungsfolgen das Versetzen einer PV-Anlage hat. Zu dieser Gesetzeslücke hat die Clearingstelle EEG nunmehr Stellung bezogen, indem sie diese Anwendungs- und Auslegungsfrage größtenteils im Sinne der PV-Betreiber beantwortete:  Das Versetzen von PV-Anlagen ab dem 1. Januar 2009 soll nach dem EEG 2009 und dem EEG 2012 sowohl den Inbetriebnahmezeitpunkt als auch den Vergütungszeitraum unberührt lassen. Gleiches gilt für den Vergütungssatz, wenn der bisherige Vergütungstatbestand auch nach de m Versetzen weiterhin erfüllt ist; die Degressionsvorschriften sind nicht (erneut) anzuwenden.  Das Versetzen einer PV-Anlage kann dennoch nachteilige Vergütungsauswirkungen nach sich ziehen:

Zum einen soll die Vorschrift zur Anlagenzusammenfassung nach § 19 Abs. 1 EEG 2009/2012 – entgegen der Stellungnahme des Solarenergie-Fördervereins Deutschland e.V. – für die Berechnung des Vergütungssatzes bei Vergütungstatbeständen mit gestaffelter Vergütung gelten und kann somit Auswirkungen auf die Vergütungsstufe der Module am Ort der Versetzung haben. Insofern bleibt die genaue Prüfung, ob die versetzten und die bestehenden Module innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, unerlässlich.

Zum anderen setzt ein Vergütungsanspruch nach einem anderen Vergütungstatbestand der im Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Fassung des EEG voraus, d ass die im Zeitpunkt des Versetzens geltende Fassung des EEG 2009/2012 einen entsprechenden Vergütungstatbestand noch vorsieht. Mit einer erhöhten Vergütung für die Versetzung von PV-Anlagen auf ehemalige Ackerflächen als auch auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich kann – im Sinne des derzeitigen Gesetzgebers – folglich nicht mehr gerechnet werden; auch der Fassaden-Bonus für PV-Gebäudeanlagen wird durch die von der Clearingstelle vorgenommene Auslegung erfasst und dürfte damit wegfallen. 

Ist der am Ort der Neuinstallation der versetzten PV-Anlagen erzeugte Strom aber vergütungsfähig, so gilt der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Inbetriebnahme für diesen Installationsort geltende Vergütungssatz; die Degressionsvorschriften sind nicht (erneut) anzuwenden. Bei der Versetzung von PV-Anlagen, die mit einem neuen Netzanschluss verbunden sind, sind gemäß § 7 Abs. 2 EE G 2009/2012 die jeweils zum Zeitpunkt des Neuanschlusses geltenden technischen Anforderungen einzuhalten. 

Frau Linda Blunk ist Inhaberin der Kanzlei BLUNK für Erneuerbare Energien mit Sitz in Hamburg, www.kanzlei-blunk.de

Quelle: Solar Professionell
Link: http://www.solar-professionell.de/wirtschaft/details/artikel/photovoltaikanlage-zieht-um-was-passiert-mit-der-verguetung.html