23.02.2012

Neue Vergütungssätze für Strom aus Solaranlagen

Die neuen Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen liegen vor.
Inbetriebnahme Installierte Anlagenleistung bei Dachanlagen Freifläche
NEU: bis 10 kW bis 100 kW (Grenze
entfällt ab 09.03.)
bis 1000 kW > 1000 kW bis
max. 10 MW
bis 10 MW
seit 01.01.2012 24,43 ct 23,23 ct 21,98 ct 18,33 ct 17,94 ct
ab 09.03.2012 19,50 ct 16,50 ct 13,50 ct 13,50 ct
entspr. Kürzung von 20,2 % 29,0 % 24,9 % 26,4 % 24,7 %
Ab 01.05.2012 gibt es eine monatliche Degression von jeweils 0,15 ct
ab 01.05.2012 19,35 ct 16,35 ct 13,35 ct 13,35 ct
ab 01.06.2012 19,20 ct 16,20 ct 13,20 ct 13,20 ct
ab 01.07.2012 19,05 ct 16,05 ct 13,05 ct 13,05 ct
ab 01.08.2012 18,90 ct 15,90 ct 12,90 ct 12,90 ct
ab 01.09.2012 18,75 ct 15,75 ct 12,75 ct 12,75 ct
ab 01.10.2012 18,60 ct 15,60 ct 12,60 ct 12,60 ct
ab 01.11.2012 18,45 ct 15,45 ct 12,45 ct 12,45 ct
ab 01.12.2012 18,30 ct 15,30 ct 12,30 ct 12,30 ct
ab 01.01.2013 18,15 ct 15,15 ct 12,15 ct 12,15 ct
ab 01.01.2014 16,35 ct 13,35 ct 10,35 ct 10,35 ct
ab 01.01.2015 14,55 ct 11,55 ct 8,55 ct 8,55 ct
ab 01.01.2016 12,75 ct 9,75 ct 6,75 ct 6,75 ct

Diese Tabelle zur Einspeisevergütung wird am Ende des Artikels zum Download angeboten.

Ergebnispapier EU-Effizienzrichtlinie und Erneuerbare-Energien-Gesetz

I. EU-Effizienzrichtlinie

1. Ausgangslage

Die Steigerung der Energieeffizienz ist eine tragende Säule unseres Energiekonzepts. Wir haben in den vergangenen Jahren schon viel erreicht: Deutschland hat einen seit Jahren rückläufigen Energieverbrauch und dennoch ein ganz beachtliches wirtschaftliches Wachstum. Die Entkopplung von Energieverbrauch und Wirtschaftswachstum haben nur wenige andere EU-Mitgliedstaaten geschafft.  Auch weltweit ist eine derartige Entkopplung noch relativ selten. Wir bekennen uns zu dem Ziel, die Energieeffizienz in der EU bis 2020 um 20 Prozent zu steigern.

2. Erzielte Einigung

Im Kern besteht die Einigung darin, dass im Rahmen von Art. 6 der Richtlinie, der sich mit Effizienzmaßnahmen befasst, eine verbindliche Zielfestlegung mit hoher Flexibilität bei der Umsetzung verknüpft wird. Aus deutscher Sicht sollten hierbei für alle Mitgliedstaaten vergleichbare Anforderungen gelten.

Auf der Zielebene können danach die Mitgliedstaaten wählen, ob sie „eine Steigerung der Energieeffizienz von 6,3 % innerhalb von 3 Jahren“ oder „eine Senkung des Energieverbrauchs von 4,5 % innerhalb von 3 Jahren“ – bezogen immer auf eine jeweils vorlaufende Referenzperiode - erreichen wollen.

Wichtig ist auch die Flexibilität auf der Maßnahmenseite. Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst über die Maßnahmen, die sie zur Steigerung der Energieeffizienz ergreifen möchten. Maßnahmen aus der Vergangenheit, die auch in Zukunft zur Minderung des Energieverbrauchs beitragen, können angerechnet werden (z.B. CO2-Gebäudesanierungsprogramm, das in jedem Jahr über neue Mittel verfügt und damit neue Effekte erzielt). Wir setzen weiterhin nicht auf starre Vorgaben zur Senkung des Energieverbrauchs, sondern auf eine flexible Lösung, die die unterschiedlichen Voraussetzungen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

Im Einzelnen:

(1) Die nun erzielte Einigung ließe den Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität im Hinblick auf die Formulierung des nationalen Ziels, wobei ein vergleichbares Anforderungsniveau innerhalb der Europäischen Union sichergestellt werden sollte und im Hinblick auf die Wahl der Instrumente, mit denen ein Mitgliedstaat die Energieeffizienz national verbessern will.

(2) Zugleich bleibt der Vorschlag ambitioniert, denn die Mitgliedstaaten legen damit erstmals verbindliche (nationale) Energieeinspar- bzw. Energieeffizienzvorgaben fest.

(3) Die vom jeweiligen Mitgliedsstaat ergriffenen Maßnahmen werden in einem bereits eingespielten Verfahren - Energieeffizienzaktionspläne auf Basis der Energiedienstleistungsrichtlinie - nach Brüssel berichtet. Ein Monitoring ist somit sichergestellt.

Entwurf Kompromisstext für Art. 6 Abs. 1 nach Ministergespräch:

Die Mitgliedstaaten legen fest, dass ab dem Jahr der Anwendung dieser Richtlinie bis zum Jahr 2020 eine Steigerung der Energieeffizienz von 6,3% innerhalb von drei Jahren oder eine Senkung des Energieverbrauchs von 4,5 % innerhalb von drei Jahren gegenüber einer jeweils vorlaufenden dreijährigen Referenzperiode erreicht wird. Dazu legen die Mitgliedstaaten im Rahmen von Energieeffizienzaktionsplänen Maßnahmen vor.

II. Änderungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG)

1. Ausgangslage

Die Entwicklung der Photovoltaik in Deutschland ist eine Erfolgsgeschichte: Die deutsche Photovoltaik-Industrie zählt zu den internationalen Technologieführern. Die Vergütung für Solarstrom konnte von Ende 2008 bis heute nahezu halbiert werden.

Bereits ab 2017 werden erste Anlagentypen keine Förderung mehr im EEG benötigen. Diese rasante Entwicklung hat dazu geführt, dass in Deutschland in den letzten beiden Jahren jeweils eine Leistung von rund 7,5 Gigawatt neu installiert wurde. Diese hohe Zubaumenge verursacht aber auch hohe Kosten im EEG, die über die EEG-Umlage den Stromverbraucher belasten. Die Herausforderung der Politik besteht somit darin, mit einer neuen Regelung die Kosten und die Zubaumenge wirkungsvoll zu begrenzen, aber zugleich die Rahmenbedingungen so zu setzen, dass die deutsche PV-Industrie auf dem Weltmarkt weiterhin bestehen kann.

Vor diesem Hintergrund haben sich das Bundesumwelt- und das Bundeswirtschaftsministerium auf folgende Neuregelungen zur Solarstromförderung verständigt:

  • Im Kern soll mit einer deutlichen einmaligen Absenkung der Vergütung eine Anpassung an die gesunkenen Marktpreise erfolgen und der Zubau begrenzt werden.
  • Außerdem soll künftig nur noch ein bestimmter Prozentsatz der erzeugten Strommenge vergütet werden. Die nicht vergüteten Strommengen können entweder selbst verbraucht oder auf dem Markt verkauft werden. Damit wird ein starker Anreiz für eine wirtschaftliche Nutzung außerhalb der staatlich garantierten Vergütung gesetzt.
  • Künftig soll eine feste monatliche Absenkung dazu führen, dass Vorzieheffekte verhindert werden. Dies trägt zur Verstetigung der Entwicklung bei.
  • An dem Zielkorridor von 2.500 bis 3.500 Megawatt pro Jahr wird in 2012 und 2013 festgehalten. Danach wird der Zielkorridor um 400 MW pro Jahr abgesenkt.

Diese Neuregelungen sichern einerseits klare Investitionsbedingungen für die Photovoltaik und begrenzen andererseits die Kosten für die Stromverbraucher.

2. Änderungen der Photovoltaik-Förderung

Mit vier Schritten sichern wir einen kosteneffizienten und marktorientierten Ausbau:

  • Zusätzliche Einmalabsenkung für alle Anlagentypen zum 9. März 2012.
  • Ab 1. Mai 2012 Verstetigung der Degression durch eine monatliche Absenkung der Vergütungssätze.
  • Für alle Neuanlagen Einführung eines Marktintegrationsmodells im EEG (Begrenzung der vergütungsfähigen Strommenge auf 85 bzw. 90 %).
  • Verordnungsermächtigung zur kurzfristigen Nachsteuerung der Vergütung bei Über- oder Unterschreitung des Zubaukorridors; kontinuierliche Absenkung des jährlichen Zubaukorridors ab 2014.

Im Einzelnen:

(1) Um den künftigen Zubau zurückzuführen, wird eine deutliche Einmalabsenkung der Vergütungshöhe für neue Anlagen vorgenommen. Es gibt künftig nur noch 3 Kategorien von Anlagen (Dachanlagen bis 10 kW, Dachanlagen bis 1000 kW, große Anlagen von 1000 kW bis 10 MW (Dach und Freiflächen), keine Vergütung für Anlagen größer 10 MW.

Zum 9. März 2012 sollen durch eine Einmalabsenkung die Vergütungssätze wie folgt abgesenkt werden:

  • bei den Anlagen bis 10 kW: auf 19,5 ct/kWh
  • bei den Anlagen bis 1.000 kW: auf 16,5 ct/kWh
  • bei den Anlagen bis 10 MW: auf 13,5 ct/kWh.

(2) Zusätzlich sorgen wir mit einer kontinuierlichen Vergütungsdegression dafür, dass bisherige Jahresendrallyes vor einem weiteren Absenkungsschritt vermieden werden. Die Vergütungsdegression erfolgt nun monatlich und beträgt 0,15 ct/kWh pro Monat. Diese Regelung soll ab 1. Mai 2012 eingeführt werden.

(3) Marktintegrationsmodell und Wegfall des Eigenverbrauchsbonus: Um Solarstromanlagen stärker an den Markt heranzuführen, soll künftig nur noch ein bestimmter Prozentsatz der in der Anlage produzierten Strommenge förderfähig sein. Kleine Dachanlagen bis 10 kW Leistung erhalten die EEG-Vergütung nur für 85% der im Kalenderjahr erzeugten Strommenge, bei allen anderen Anlagen soll die vergütungsfähige Strommenge auf 90% festgelegt werden.

Das Marktintegrationsmodell soll ab dem 1. Januar 2013 für alle Anlagen gelten, die ab dem 9. März 2012 in Betrieb gehen. Mit dieser Regelung soll ein Anreiz geschaffen werden, den darüber hinausgehenden Stromanteil selbst zu verbrauchen oder direkt zu vermarkten. Gleichzeitig fällt der Eigenverbrauchsbonus nach dem EEG 2012 weg. Die EEG-Umlage wird somit entlastet.

(4) Um künftig schneller auf die Marktentwicklung reagieren zu können, soll das Bundesumweltministerium ermächtigt werden, im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium mit einer Verordnung kurzfristig nachzusteuern. Mit der neuen Verordnungsermächtigung werden im Falle der Über- oder Unterschreitung des Zubaukorridors Änderungen an der monatlichen Absenkung und an der Höhe der Vergütung ermöglicht.

Darüber hinaus soll der Zubaukorridor wie folgt angepasst werden:

Für 2012 und 2013 soll der bisherige Zielkorridor von 2.500 bis 3.500 MW beibehalten werden; danach sinkt der Zielkorridor jährlich um 400 MW ab und wird von 2017 an 900 bis 1.900 MW betragen.

(5) Dachanlagen auf neu errichteten Nichtwohngebäuden im Außenbereich sollen künftig die Vergütung nach dem Tarif für Freiflächen erhalten. Damit soll Mitnahmeeffekten entgegen gewirkt werden.

(6) Des Weiteren soll der Begriff der Inbetriebnahme bei PV-Anlagen enger gefasst werden. Künftig muss das stromerzeugende Modul fest installiert und mit einem Wechselrichter ausgestattet sein.

3. Weitere Änderungen des EEG und 50,2 Hertz-Problematik

(1) Beitrag zu Netzstabilität: Wir sorgen dafür, dass auch ältere Photovoltaikanlagen zukünftig einen Beitrag zur Netzstabilität leisten (sog. 50,2 Hertz-Problematik). Die Kosten für die Umrüstung der 50,2 Hz sollen je zur Hälfte über die Netzentgelte und die EEG-Umlage gewälzt werden. Die Durchführung der Umrüstung obliegt den Netzbetreibern. Die Anlagenbetreiber sind zur Duldung und Mitwirkung bei der Umrüstung verpflichtet. Bei fehlender Mitwirkung verliert der Anlagenbetreiber dauerhaft seinen Anspruch auf Vergütung.

(2) Förderung neuer Stromspeicher: Wir stellen klar, dass Stromspeicher künftig grundsätzlich vollständig von der EEG-Umlage befreit sind (§ 37 EEG). Damit wird auch die Realisierung von Speichern wie z.B. in Atdorf erleichtert.

(3) Einspeisemanagement: Für die Integration der PV in die Stromversorgung ist die Einbeziehung von PV-Anlagen in das Einspeisemanagement wichtig. Ab 1. Juli 2012 werden auch Anlagen unter 100 KW erfasst.

Download: Neue Vergütungssätze für Strom aus Solaranlagen

Quelle: BMU & photovoltaik-guide

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