24.06.2013

Mehrwertsteuer beim Kauf von Photovoltaikanlagen

Laut dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) können sich Käufer von Anlagen die Vorsteuer zurückerstatten lassen.

24.06.2013: Betreiber einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage können unter bestimmten Umständen die beim Kauf der Anlage entrichtete Mehrwertsteuer zurückerhalten. Diese Rechtsauffassung vertritt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem aktuellen Urteil (Rechtssache C-219/12). Demnach haben Eigentümer von Solaranlagen in der Europäischen Union Anspruch darauf, ihre beim Kauf der Anlage entrichtete Vorsteuer von der Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen, wenn der Betrieb einer Photovoltaikanlage zur »nachhaltigen Erzielung von Einnahmen« ausgeübt wird. Dann stelle der Betrieb der Solaranlage eine »wirtschaftliche Tätigkeit« dar. In Deutschland ist dies schon seit Jahren gängige Praxis. Im konkreten Fall hatte ein österreichischer Staatsbürger von der zuständigen Steuerbehörde in Linz die Vorsteuererstattung verlangt, was die Behörde mit dem Verweis auf eine nicht ausgeübte »wirtschaftliche Tätigkeit« abgelehnt hatte. Das österreichische Berufungsgericht befragte daraufhin den EuGH. Dieser urteilte nun, dass gegen Entgelt in das Netz eingespeister Strom eine »nachhaltige Erzielung von Einnahmen« darstelle, da die Stromeinspeisung auf der Grundlage eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrags erfolge. Kein Ausschlusskriterium ist es dem Gericht zufolge, wenn die Menge des von der Anlage produzierten Stroms die durch den Anlagenbetreiber für seinen Haushaltsbedarf verbrauchte Strommenge immer unterschreitet. Der EuGH wies darauf hin, dass nationale Gerichte ihre Urteile nun im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshof fällen müssen und für andere nationale Gerichte in gleicher Weise bindend ist, wenn diese sich mit einem ähnlichen Problem befassen. © PHOTON

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http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2013-06/cp1300
75de.pdf

Quelle: Photon Magazin
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