18.02.2013

»Energie-Soli« rechtlich problematisch

Der Berliner Umweltrechtsprofessor Stefan Klinski schätzt das Vorhaben der Bundesregierung als verfassungsrechtlich problematisch ein. »Energie-Soli« verfassungsrechtlich problematisch

18.02.2013: Der Berliner Umweltrechtsprofessor Stefan Klinski schätzt das Vorhaben der Bundesregierung, Betreiber von Ökostromanlagen mit einem »Energie-Soli« zur Kasse zu bitten, als verfassungsrechtlich problematisch ein. Klinski, der 2009 im Auftrag des Bundesumweltministeriums das Gutachten »EEG-Vergütung: Vertrauensschutz bei künftigen Änderungen der Rechtslage« verfasste, sagte gegenüber PHOTON, die Vergütungsregelungen des EEG stellten gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen »besonderen Vertrauenstatbestand« dar. Demnach sei der Gesetzgeber grundsätzlich an die Garantie der Vergütungshöhe gebunden. Kürzungen für Bestandsanlagen, wie sie die Regierung nun plant, seien nur dann zu rechtfertigen, wenn »schwer wiegende Gründe des Gemeinwohls« vorlägen oder wenn die Einschnitte für die Wirtschaftlichkeit der Einzelanlagen nur eine unerhebliche Bedeutung haben würden. Beides sei »ohne differenzierte Prüfung« zwar nicht abschließend zu klären, doch Klinski sieht zumindest Klärungsbedarf: Der Gesetzgeber müsse »begründen, warum er zur Verfolgung seines Zweckes ausgerechnet in eine besonders stark geschützte Grundrechtsposition einzugreifen beabsichtigt«. Die ebenfalls geplanten Änderung der »besonderen Ausgleichsregelung«, also der teilweisen Befreiuung »stromintensiver« Unternehmen von der EEG-Umlage hingegen ist nach Klinskis Auffassung nicht nur möglich, »sondern aus verfassungsrechtlichen Gründen sogar zwingend geboten«. Die Befreiung ziele laut offizieller Begründung allein »auf die Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für Industrien, die im intensiven internationalen Wettbewerb stehen«. Durch die gegenwärtige Ausweitung auch auf andere Unternehmen würden »die übrigen Stromverbraucher relativ schlechter gestellt«. Es spräche viel dafür, »dass das Privileg der Besonderen Ausgleichsregelung auf einen sehr engen Kreis von Unternehmen eingegrenzt werden muss.«

Quelle: PHOTON
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